Ertragsanteilsbesteuerung

Ertragsanteilsbesteuerung auf einen Blick

Leibrenten aus Verträgen der Privatvorsorge (3. Schicht) werden mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG versteuert. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils ist abhängig vom Alter bei Rentenbeginn und der Art der Rente und liegt ab dem 60. Lebensjahr bei 22 % und sinkt bis zum 67. auf 18 % (Quelle: BMJ – Gesetze im Internet)

Temporäre Rentenzahlungen

Temporäre Renten der Privatvorsorge werden ebenfalls mit dem Ertragsanteil besteuert, sofern bis zum 31.12.2006 abgeschlossen.

Ab dem 01.01.2007 abgeschlossene temporäre Renten (sofortbeginnende wie auch aufgeschobene) fallen nicht unter die Ertragsanteilsbesteuerung. Hier wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und den anteilig gezahlten Beiträgen, also der Kapitalertrag, mit der Abgeltungssteuer versteuert. Eine spezielle Regelung stellt die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (62. bei Vertragsschluss nach dem 31.12.2011) dar. Sofern hier eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren für die Leistungen besteht, muss nur die Hälfte des Kapitalertrags versteuert werden.

Private Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten analog einer abgekürzten Rente behandelt.

 

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