Schutz für Lebensversicherungen: Nun doch vor Hartz-IV sicher

Quelle:flickr.com/ Ulrich Meier CC BY-SA 2.0 DE
Quelle:flickr.com/ Urlich Meier CC BY-SA 2.0 DE

Weil sie zwei Monaten Hartz-IV bezog, sollte eine Frau aus Husum ihre Lebensversicherungen auflösen. Nun urteilte das Bundessozialgericht (BGS) und gab ihr teilweise Recht (Az.: B 14 AS 10/13 R).

Hafen in Husum Quelle:flickr.com/ Ulrich Meier CC BY-SA 2.0 DE
Hafen in Husum Quelle:flickr.com/ Urlich Meier CC BY-SA 2.0 DE

Für den Bezug von Hartz-IV gibt es Vermögensfreibeträge, die die Frau überschritt. Zum einen hatte sie im Jahr 2007 insgesamt 1870 Euro auf Ihrem Girokonto und 2125 Euro auf dem Sparbuch. Doch es bestanden darüber hinaus auch zwei Lebensversicherungen mit 6493 und 1440 Euro Rückkaufswert. Der Kreis Nordfriesland lehnte ihren Antrag ab, weil der Freibetrag deutlich überschritten sei und legte ihr nahe die Lebensversicherung mit dem höheren Rückkaufswert aufzulösen.

Zuerst klagte sie ohne Erfolg vor dem Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG). Die Begründung des Urteils war, dass gemessen an den eingezahlten Beiträgen ihr Vermögensverlust nur bei 16,71 % läge und das sei zumutbar. Für Altersvorsorge gebe es zwar Freibeträge, die die Frau allerdings aus formalen Gründen nicht zustanden. So müssen Vorsorgeverträge nicht gekündigt werden, wenn es offensichtlich unwirtschaftlich sei.

BGS urteilt mit Blick auf die besondere Härte des Sachverhalts

Der BGS-Senat übte zwar keine direkte Kritik an der festen prozentualen Hürde, doch müsste auch die Laufzeit des Vertrages, die Ablaufleistungen und die Kündigungsfrist beachtet werden. Darüber hinaus betreffe der Streitfall nur Verträge, die nicht bis zur Rente festgelegt seien. Darüber hinaus sei im LSG Urteil keine Verweis auf die besondere Härte des Falls gemacht worden. So hätte die Klägerin zwei Monate nach Antragsstellung wieder einen Job angenommen und hätte für zwei Monate Unterstützung ihr Verträge kündigen müssen.

Nun muss das LSG den Sachverhalt neu prüfen. Der Anwalt der Frau sagte, dass es sich bei der Ein-sechstel-Regelung um eine ganze Menge Geld handle, die alleine der Bank oder Versicherung zufließe. Der Vertreter des Kreises in Nordfriesland argumentierte dagegen, dass es einen unwirtschaftlichen Rückkaufswert nicht geben könne, da alles genau den Preis habe, den ein anderer für etwas zu bezahlen bereit sei.

Quellen: Welt / T-Online / Juraforum

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